Änderungen im Nachweisgesetz wurden beschlossen. Was bedeutet das für die bAV?

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 1. August 2022 in Kraft und bringt  arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz mit sich.


Die Fakten 

Das Nachweisgesetz sieht bereits heute vor, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses unterrichten muss (sog. Nachweispflichten).

Dazu gehören die Bestandteile des Arbeitsentgelts und dazu gehörte auch bisher schon die betriebliche Altersversorgung. Mit dem neuen Nachweisgesetz ergeben sich nun einige Änderungen. 

Aber wichtig vorab: Die Änderungen gelten nicht für eine bAV durch Entgeltumwandlung!

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in seinem Schreiben vom 07.07.2022, mitgeteilt, dass das Nachweisgesetz nach seiner Auffassung auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar ist. Der Arbeitgeber muss zwar über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Die Stellungnahme des BMAS gegenüber der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) vom 07.07.2022 finden Sie als Anlage beigefügt.

Wichtig hingegen bleibt der Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung.


Was ändert sich zum 01.08.2022?

Künftig werden detailliertere Informationen gefordert.
Die Bestandteile des Arbeitsentgelts sind künftig jeweils getrennt auszuweisen, es ist deren Fälligkeit sowie künftig neu auch die Art der Auszahlung anzugeben. 

Da die Meinungen der Experten über eine Infopflicht für eine vom Arbeitgeber gezahlte bAV bzw. einen Zuschuss des Arbeitgebers sehr unterschiedlich sind, empfehlen wir in diesen Fällen zu folgenden Punkten zu informieren: 

- die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge/Zuschüsse
- die Fälligkeit und Art der Auszahlung (Rente oder Kapital)

 
Neue Fristen

  • Für ab dem 01.08.2022 neu eintretende Mitarbeiter gilt:
    Bei ab dem 01.08.2022 neu begründeten Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag über die betriebliche Altersversorgung informieren. 

    Eine Änderung der nach dem Nachweisgesetz mitzuteilenden wesentlichen Vertragsbedingungen ist den Arbeitnehmern künftig ebenfalls spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen. 
     
  • Für Mitarbeiter mit Arbeitsverträgen vor dem 01.08.2022 gilt:
    Auch bei bereits vor dem 01.08.2022 bestehenden Arbeitsverträgen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zusätzlichen Informationen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung zu stellen - allerdings erst auf Verlangen des Arbeitnehmers.


Erleichterung bei Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Liegt der betrieblichen Altersversorgung ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zugrunde, können die neuen Nachweispflichten auch durch einen Hinweis auf diese Regelungen ersetzt werden.  Es ist dabei nicht erforderlich, den genauen Inhalt wiederzugeben.


Versorgungsträger Unterstützungskasse muss genannt werden

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. Nr. 13 NachwG-E ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, den  Versorgungsträger mit Namen und Anschrift zu benennen. Die Nachweispflicht entfällt bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, da der Versorgungsträger hier selbst zu dieser Information verpflichtet ist. Bei der Versorgung über eine Unterstützungskasse hingegen greift die neue Informationspflicht des Arbeitsgebers über den Versorgungsträger innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.


Schriftform gefordert

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form oder Textform (z.B. E-Mail oder Fax) ist weiterhin ausgeschlossen. Eine digitale Info ohne einen schriftlichen Nachweis ist auch ab dem 01.08.2022 weiterhin nicht möglich. 
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über die im Nachweisgesetz aufgeführten Punkte informieren und die Information aufgrund des gesetzlichen Schriftformerfordernisses auch unterschreiben. Um der Nachweispflicht nachzukommen, reicht eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, die an den Arbeitnehmer ausgehändigt wird.


Künftig kann Bußgeld erhoben werden

Bisher drohten dem Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen die Nachweispflicht keine Sanktionen. Künftig können Verstöße erstmals mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 € geahndet werden.

Empfehlung: Über die betriebliche Altersversorgung des Unternehmens kann z.B. über eine Information als Anlage zum Arbeitsvertrag oder eine Versorgungsordnung, die dem Arbeitsvertrag beigefügt wird, informiert werden. 

Da das Nachweisgesetz vorrangig allgemeine Änderungsanforderungen von Arbeitsverträgen betrifft, ist eine diesbezügliche arbeitsrechtliche juristische Begleitung der Unternehmen sicher sinnvoll und erforderlich. 

Für Sie kann das Thema jedoch ein Gesprächsanlass sein, die Firmenkunden auf die Änderungen hinzuweisen.