Der BFH hat mit seinem Urteil vom 19.11.2025 für mehr Klarheit in der GGF-Versorgung gesorgt. 
Im Mittelpunkt stand eine Pensionszusage an einen 61-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer, die vollständig durch Entgeltumwandlung finanziert wurde. Die Zusage war ohne Einhaltung üblicher Probezeiten erteilt worden.
Das Finanzamt hatte die Zusage steuerlich nicht anerkannt. Begründung: Die Erteilung nach dem 60. Lebensjahr spreche gegen die sogenannte Erdienbarkeit; die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen seien deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Ein wichtiges Signal für die Praxis

Der BFH hat diese strenge Sichtweise nun deutlich relativiert. Entscheidend ist: Wird eine Pensionszusage tatsächlich vollständig durch Entgeltumwandlung finanziert, kann sie auch ohne Probezeiten fremdüblich und damit steuerlich anzuerkennen sein.

Das Urteil bedeutet für Versicherungsvermittler

Die Gestaltungsmöglichkeiten in der GGF-Versorgung erweitern sich. Gerade bei älteren GGFs oder bei jungen Unternehmen können Versorgungsmodelle über Entgeltumwandlung künftig deutlich besser argumentiert werden.

Das Urteil ist aber kein Freibrief

Es bleibt genau zu prüfen, ob wirklich eine echte Entgeltumwandlung vorliegt oder ob die Gesellschaft wirtschaftlich doch belastet wird. Kritisch sind insbesondere vorherige Gehaltserhöhungen, eine mögliche Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber, die Angemessenheit der Gesamtbezüge und die Höhe zugesagter Garantien. Auch die Insolvenzsicherung der Anwartschaften ist zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.

Das positive Fazit

Ein langjährig kontrovers diskutiertes Thema ist endlich höchstrichterlich geklärt. Pensionszusagen oder Unterstützungskassenlösungen für GGFs sind in Verbindung mit Entgeltumwandlung künftig auch ohne Probezeiten möglich. Gerade wegen der bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen bleibt jedoch die enge Abstimmung mit bAV-Spezialisten und steuerlichen Beratern unverzichtbar.